Zur Moraltheologie des 20. Jahrhunderts

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Zur Moraltheologie des 20. Jahrhunderts

Die Sexualität ist ein Bereich des menschlichen Lebens, der in besonderer Weise ein Opfer einer ganz speziellen Form theologischer Wissenschaft geworden ist, man kann schon sagen: eines besonderen Auswuchses der Theologie, nämlich der Moraltheologie. Deren biblische Grundlagen sind recht dürftig in dem Sinne, daß es im Neuen Testament ihresgleichen nicht gibt. Das, was sie neben anderem sein will, nämlich »christliche Dienstanweisung für alle vorausschaubaren casus (Fälle) des Lebens« (Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 7, 1962, S. 613), mußte sie im wesentlichen aus eigener Kraft leisten. Von Christus selbst mußte sich solches Bemühen deswegen mehr oder minder verlassen fühlen, weil die Predigt Jesu den »Charakter einer weder vollständigen noch systematischen Darlegung der Ethik der Anwartschaft auf das Reich Gottes« besaß (l. c., S. 618).

Dem Mangel der Predigt Jesu half die Kirche ab, indem sie die Botschaft Jesu moral­theologisch vervollständigte, systematisierte und konkretisierte, womit dann wesentliche Charakteristika der Moraltheologie vorhanden waren, nämlich die Systematik und ihre Kasuistik bis ins Detail. Die Kasuistik wurde im Lauf der Zeit ihr auffallendstes Merkmal. Aus einem Christentum des Tageslichts wurde ein abgedunkeltes Beichtstuhlgeflüster, das sich immer mehr auf die sogenannten Sünden des Fleisches konzentrierte und indiskretisierte, weil man glaubte, daß es sich hier nie um einen Bagatellgegenstand handeln kann, gemäß der römischen Entscheidung vom 4. Februar 1611. Das Konzil von Trient (1545-1563) forderte im Gegenschlag gegen Luthers Auflösung der genau bemessenen Unterschiede zwischen Sünde und Sünde, daß Sünden mit Angabe von Art, Zahl und Umständen zu beichten seien. Damit wurde das moraltheologische Interesse für möglichst detaillierte Sittennormen und -regeln gehoben und zugleich die Beichtstuhlinquisition nach Sündeneinzelheiten aktiviert. Ziemlich alle Orden gaben ab dem 16. Jahrhundert kasuistische Fallsammlungen heraus, und was damals von einer Heerschar von Kasuisten ausgebrütet wurde, ist zum großen Teil auch heute noch gültig.

Insbesondere ein großer Name in der Moraltheologie ist hier hervorzuheben, nämlich der des schon mehrfach erwähnten Alfons Maria von Liguori (1696-1787). Er war der Gründer des Ordens der Redemptoristen, dreißig Jahre lang Volksmissionar und Bußprediger, dann Bischof und schließlich wieder Klosterinsasse. Sein umfangreiches Werk der Theologia moralis war maßgebend für die weitere Entwicklung der katholischen Moraltheologie. Alfons von Liguori wurde mit allen Ehren versehen, mit denen die Kirche ihn ehren konnte: 1816 selig-, 1839 heiliggesprochen. 1871 wurde er von Pius IX. zum Kirchenlehrer erhoben, und es wurde ihm von Pius IX. bescheinigt, daß sich nichts in seinen Werken finde, was nicht mit der von der Kirche gelehrten Wahrheit übereinstimme. 1950 wurde er von Pius XII. zum Patron aller Beichtväter und Moralisten ernannt.

Von Alfons, dessen »Wirklichkeitssinn« von seinem Ordensgenossen, dem Moraltheologen Häring, mit Nachdruck betont wird, berichtet die offizielle Ordensbiographie: »Als Bischof gab er Frauen nur in Gegenwart eines Dieners Audienz, einer ganz alten Frau einmal in der Weise, daß sie auf dem einen Ende einer langen Bank saß, er, ihr den Rücken kehrend, auf dem anderen Ende. Bei der Firmung von Frauen berührte er, wenn er den kirchlich vorgeschriebenen Backenstreich geben mußte, nie die bloße Wange, sondern die Kopf­bedeckung der Firmlinge« (zit. bei Deschner, Das Kreuz mit der Kirche, S. 325 f.).

Sein Werk hat mehr als siebzig Auflagen erreicht. Hunderte von Moraltheologen haben ihn abgeschrieben, und sie haben alle miteinander das Elend einer Moraltheologie fest­geschrieben, die die Unmündigkeit des Menschen nicht nur voraussetzte, sondern die Erziehung dazu systematisch betrieb. Diese Theologie hat nicht die Entfaltung und Vertiefung, sondern die Skrupulosität des Gewissens bewirkt. Sexualmoral ist eine Spezialwissenschaft für Zölibatäre geworden. Der Moraltheologe Göpfert schreibt 1906, daß »die gewöhnlichen, ungebildeten Leute nicht zwischen Unkeuschheit, Sinnlichkeit, Unehrbarkeit unterscheiden« können (Moraltheologie II, S. 346). Solche Unterscheidung ist nur noch den ehelosen Beichtstuhlrichtern möglich. Der einzelne, ob ungebildet oder gebildet, ist mit seinem Normalgewissen überfordert. Das gleiche unverständliche Moral-Theologen-Kauderwelsch finden wir auch bei Häring: »Die schuldbar, durch unschamhafte Akte verursachte, jedoch nicht direkt willentlich bejahte Geschlechtslust ist der Art nach schwer sündhaft« (Das Gesetz Christi, 1967, III, S. 301). Daß die Beichtenden überfordert sind, ist den Beichtvätern klar: »Der Beichtvater muß sich hüten, auf diesem Gebiet die materielle Vollständigkeit des Bekenntnisses entsprechend den wissenschaftlichen Unterscheidungen zu verlangen« (ebd., S. 317). Wenn der Beichtstuhlvater sich nicht hüten würde, auf eine materiell vollständige Wissenschaftlichkeit zu pochen bzw. auf das, was er dafür hält, dann müßte er sich für längere Zeit Lebensmittelvorräte im Beichtstuhl lagern, weil er so schnell nicht wieder nach Hause käme.

Alfons läßt die Beichtväter schon die Kinder, die natürlich erst recht alles falsch verstehen, nach sexuellen Vergehen ausforschen, wie wir bereits sahen. Kinder bieten ein besonderes Problem. Göpfert schreibt: »Bei Kindern ist dieses nicht zu leugnen, daß sie vieles für Spielerei und Unart ansehen, ohne eine schwere Sünde darin zu erkennen, z. B. wenn sie einander berühren, andere unrein ansehen oder sich ansehen lassen« (ebd., S. 346).

Alfons ist es auch, der die Geschlechtlichkeit weiter dämonisiert. Der incubus und der succubus, der Mann-Teufel, der oben liegt, und der Frau-Teufel, der unten liegt, betritt dank Alfons die Beichtstühle auch des 20. Jahrhunderts. Immer noch klagen sich Menschen des Geschlechtsverkehrs mit dem Teufel an. Zwar warnt Göpfert die Beichtväter davor, solche Bekenntnisse »leicht zu glauben« (Moraltheologie, II, S. 365), und er redet in diesem Zusammenhang von »Wahnsinnigen oder Phantasien von Hysterischen«. Aber es ist zu billig, die Opfer einer abstrusen Theologie zu diffamieren und nicht Wahnsinn oder Hysterie zunächst bei den Urhebern einer solchen Vorstellung zu suchen. Auch der Theologe Göpfert hält Verkehr mit dem Teufel zwar nicht für »leicht glaubhaft«, aber immerhin doch für glaubhaft. Aber, hätte Johannes Paul II. nicht vor kurzem in seinem Weltkatechismus den Teufelsglauben wiederbelebt, wäre vermutlich im Laufe des 20. Jahrhunderts das theologische Bemühen um solchen Spuk und damit der Glaube an ihn verschwunden und die Theologie unter dem Druck eines aufgeklärteren Zeitalters um ein ehemals umfangreiches Sach- und Wissensgebiet ärmer geworden. Nun aber besteht neue Hoffnung für die Teufelsgläubigen.

Auf der Grundlage der von Alfons entwickelten Sexualkasuistik gab es auch im 20. Jahrhundert insbesondere für den Bereich außerhalb der Ehe (hinsichtlich der Ehe konzentrierte man sich auf den »Ehemißbrauch« = Verhütung) für die Sexualpessimisten ein weites Betätigungsfeld. Die moraltheologischen Lustverächter fanden hier noch manchen Stein, den sie umzudrehen und unter dem sie manches unkeusche oder unschamhafte Gewürm zu entdecken vermochten, denn »unter Unkeuschheit versteht man jede Art der geschlecht­lichen Lustbefriedigung, welche dem gottgewollten Zwecke des Geschlechtstriebes zuwider ist. Sie sucht allein die Lust außerhalb der Pflicht, welche doch nach dem Willen Gottes an die Ausübung des geschlechtlichen Verkehrs in der Ehe gebunden ist« (Fritz Tillmann, Die katholische Sittenlehre, IV 2, 1940, S. 117). Die Lust war das rote Tuch ihrer eigenen lustfeindlichen Lust. Dabei muß man bei »Lust« nicht gleich an das Schlimmste denken. »Auf dem Wege zur vollendeten äußeren Tat liegen unreine Blicke, Berührungen, Umarmungen und Küsse, denen die starke Neigung innewohnt, bis zum Äußersten vorwärts zu schreiten« (ebd., S. 122).

Die »unehrbaren« Körperteile

Für dieses weite Feld zwischen Blicken und Küssen, das mit dem Begriff der »Unscham­haftigkeit« umschrieben wird, hatte sich schon im 16. Jahrhundert eine praktikable Methode für eine moraltheologische Qualifizierung herausgebildet. So, wie man Schlachttiere in höherwertiges und minderwertiges Fleisch teilt und klassifiziert, hat man auch den Menschen in höherstehende, niedrigerwertige und verwerfliche Körperteile zerlegt. Dem Menschen in seinem Verhältnis bzw. Verhalten zu seinen Teilen bzw. in seinem Verhalten zu eines anderen Menschen Teilen entsprach das Verhältnis des Menschen zu Gott und umgekehrt. »Wegen ihres verschiedenen Einflusses auf die Erregung der geschlechtlichen Lust werden die Körperteile eingeteilt in ehrbare (Gesicht, Hände, Füße), weniger ehrbare (Brust, Rücken, Arme, Schenkel), unehrbare (Geschlechtsteile und Partien. die ihnen sehr nahe sind)« (H. Jone, Katholische Moraltheologie, 1930, S. 189). Der Moraltheologe Göpfert nennt die »unehrbaren« Körperteile wie schon die Tradition vor ihm auch »schändliche« und »obszöne« Körperteile (Göpfert, Moraltheologie II, S. 366).

Die Folgen kirchlich definierter Unmoral können manchmal schlimm sein: »So kann die leise Berührung der Hand einer Frauensperson Todsünde sein, wenn sie aus unreiner Absicht geschieht.« Sie »kann« eine Todsünde sein, Küsse auf den Arm jedoch sind »regelmäßig Todsünde; denn eine gerechte Ursache dazu ist nicht denkbar; wenn aber keine gerechte Ursache vorhanden ist, so geschehen sie entweder aus Lust oder reizen wenigstens sehr stark«. Übrigens sollte man auch die Berührung einer Hand nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn läßliche Sünde ist sie allemal: »Berührungen an den ehrbaren … Teilen, wenn sie aus Leichtfertigkeit, Scherz, Neugierde vorübergehend geschehen, sind läßliche Sünde. Es ist also läßliche Sünde, leicht und vorübergehend die Finger, Hände, das Gesicht einer Person des anderen Geschlechts zu berühren ohne verkehrte Intention und geschlechtliche Begierde und Gefahr der Einwilligung in sinnliche Lust, unter der Bedingung, daß man, wenn geschlechtliche Lust sich regt, dieselbe zurückweist und dann sich dieser Akte enthält« (ebd.. S. 368). Und er verweist auf eine Reihe von Moraltheologen, die es ebenso gelehrt haben, z. B. eben Alfons vom Liguori. Auf der anderen Seite erklärte Göpfert in einer früheren Auflage: »Bei den Tänzen leicht die Hand einer Frauensperson anfassen, ist entweder keine Sünde oder nur eine läßliche Sünde« (Moraltheologie, Bd. 2, 1900, S. 336). So ganz genau schien er das also selbst nicht zu wissen und ließ darum diesen Satz 1906 aus Sicherheits­gründen weg.

Die sündhaften Blicke

Neben den sündhaften Berührungen gibt es die sündhaften Blicke. Da unterscheidet man die unehrbaren und die sehr unehrbaren. Auf die unehrbaren Blicke, die auch unehrbar sein können, wenn das Blickobjekt selbst ehrbar ist, soll hier nicht ausführlicher eingegangen werden. Festzuhalten wäre allenfalls, um einmal ein Beispiel moraltheologischer Systematik zu geben, daß die Gefahr solcher Blicke zu beurteilen ist 1. nach dem Objekt, 2. nach der Intention des Anblickenden, 3. nach der Disposition des Anblickenden und 4. nach der Weise des Anblickens. Die Disposition der angeblickten Person begründet nach der überwiegenden Meinung der Moraltheologen keinen spezifischen Unterschied. Zu unterscheiden von unehrbaren Blicken sind die sehr unehrbaren Blicke. Man kann sich schon denken, um was es da geht, nämlich um die Ansicht »unehrbarer« Körperteile, und zwar nicht nur nackter. »Ebenso ist es eine schwere Sünde, solche Dinge durch ein Netz oder eine sehr dünne, durchsichtige Hülle zu sehen: denn dies reizt die Lust eher, als daß es sie auslöscht« (Göpfert, Bd. 2, 1906, S. 376).

Der gleiche moralische Geist findet sich bei Häring 1967. Er unterteilt die »Sünden der Unschamhaftigkeit« nach a) Blicken, b) Berührungen (»Eine Menge von Gefahren des anonymen Flirts bieten die heutzutage oft übervoll besetzten Verkehrsmittel«), c) Reden, d) Lektüre (»Wie ernst die Achtsamkeit auf diesem Gebiet sein muß, zeigt die mütterliche Sorge der Kirche im Verbot schlechter Bücher«; l. c., S. 315). Der Einleitungssatz heißt: »Alles, was an Unschamhaftem getan wird mit der ausgesprochenen Absicht, die Wollust hervorzurufen, wird durch ebendiese Absicht unkeusch und ist schwere Sünde« (ebd., S. 312). Im Zusammenhang mit b) Berührungen findet Häring jedoch beruhigende Worte für die Normalen unter den Christen: »Aber wo wirklich christliche Liebe und Hilfsbereitschaft (Krankenpflege usw.) die Berührung verlangt und veranlaßt, ist erfahrungsgemäß bei normalen Menschen keine Gefahr zu fürchten.«

Brautleuten ist, was Berührungen, Küsse, Umarmungen betrifft, nicht mehr erlaubt als Nichtverlobten, und das heißt grundsätzlich: nichts dergleichen, »denn durch die Verlobung erlangen die Brautleute keinerlei Recht auf den Körper des andern Teiles«, schreibt Göpfert (II, S. 372). Bekanntschaften zwischen Mädchen und jungen Männern dürfen nur geschlossen werden »zu einem guten Zwecke, mit andern Worten, die Ehe bald einzugehen«. »Der Verkehr (nicht Geschlechtsverkehr ist gemeint. sondern Besuchsverkehr) soll nur in beschränkter Weise stattfinden, das heißt, nicht zu häufig und nicht zu lange. Eine größere Häufigkeit kann geduldet werden, wenn in kurzer Zeit, etwa nach einem oder zwei Monaten die Ehe abgeschlossen wird, eine geringere, je weiter die Ehe noch hinausgeschoben ist. Eine größere Häufigkeit kann geduldet werden, wenn das Mädchen nie allein ist, sondern immer unter wachsamer Aufsicht, eine geringere, wenn die Brautleute immer unter sich allein sind« (S. 373 f.). Häring meint 1967: »Obwohl in der heutigen dynamischen offenen Gesellschaft eine Überwachung durch die Eltern in der alten Form, die einer geschlossenen Gesellschaft entsprach, kaum mehr möglich ist, so müssen doch auch heute sinnentsprechende Regeln des Verhaltens entfaltet werden. Dabei müssen sich Christen klar darüber sein, daß die sozial üblichen Verhaltensweisen der heutigen Gesellschaft Ideologien entsprungen sind, die mit dem Christentum unvereinbar sind« (ebd., S. 377 f.).

Moraltheologie im Nationalsozialismus

Eine solche Unvereinbarkeit haben die Moraltheologen unter dem Nationalsozialismus nicht konstatiert. Im Gegenteil: Für manche der katholischen Moraltheologie wichtigen Punkte schien der Nationalsozialismus eine Hilfe zu versprechen, und die Kirche war eifrig bemüht, diese Chance wahrzunehmen. Das erste persönliche Zusammentreffen Hitlers mit einem katholischen Bischof, nämlich Bischof Berning von Osnabrück, und dem Vertreter des erkrankten Bischofs Schreiber von Berlin, Generalvikar Steinmann, fand am 26. April 1933 statt. In Bernings Protokoll heißt es: »Die Unterredung (1 ¼ Stunde) war herzlich und sachlich. Die Bischöfe anerkannten freudig, daß durch den neuen Staat das Christentum gefördert, die Sittlichkeit gehoben und der Kampf gegen Bolschewismus und Gottlosigkeit mit Energie und Erfolg geführt werde« (Hans Müller, Katholische Kirche und National­sozialismus, Dokumente 1930-1935, 1963, S. 117). Am 30. Mai/1. Juni 1933 erging der große Hirtenbrief der Fuldaer Bischofskonferenz mit dem »Dank an Hitler«, weil von nun an »Unsittlichkeit … die deutsche Volksseele« nicht mehr »bedrohen und verwüsten« soll. Kampf gegen Unsittlichkeit, das hieß für die deutschen Bischöfe, zu kämpfen »für keusche Jugenderziehung« und gegen »Ausschreitungen im Badeleben« (Müller, S. 146 und 156). Als Monsignore Steinmann im August 1933 bei der Ausstellung des Heiligen Rocks in Trier die Menge mit »Heil Hitler« grüßte und daraufhin in New York kritisiert wurde. sagte er: Die deutschen Bischöfe sehen  in Hitler ein Bollwerk gegen »die Pest der schmutzigen Literatur« (Heer, Gottes erste Liebe, S. 409).

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Marienverehrung, das katholische Keuschheitsideal und die Zölibatsidee bräunlich gefärbt. In einem 1936 in Kevelaer erschienenen Buch »Jungfrau sein« (kirchliche Druckerlaubnis des Bistums Münster unter Bischof von Galen) des Pfarrers E. Breit wird mit Maria der nationalsozialistische Rassegedanke gestützt: »So blühte um das Marienbild ein gesundes, reines, gütiges Frauentum, das in höchster Achtung und Wertung stand. Was damit auch im Hinblick auf Rassengesundheit und Rassenveredelung gegeben war, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden« (S. 34 f.). Was Maria »pflegen, hüten und vollenden will«, das ist die »urdeutsche Frauenarte (S. 35). Über Keuschheit bzw. Unkeuschheit hieß es damals: »Unter dem Gesichtspunkt der Verbundenheit des einzelnen Menschen mit seinem Volk und der Menschheit überhaupt bedeutet alle Unkeuschheit eine Vergeudung der heiligen Lebensquelle. Darum ist sie ein Verbrechen an der Volksgemeinschaft« (Tillmann IV/2, S. 119 f.).

Die katholische Phobie der Vergeudung des heiligen Samens und der nationalsozialistische Rassenreinheits-Wahn fanden zueinander. Bischof Wilhelm Berning von Osnabrück, der in einem Artikel »Katholische Kirche und Deutsches Volkstum« die »Rückkehr zu den Bindungen des Blutes, das heißt der erbbiologischen Zusammenhänge« propagierte (Das Neue Reich, Nr. 7, 1934, S. 9), sah die nationalsozialistischen Blutphantasien zugleich als besten Nährboden für den kirchlichen Zölibat: »Immer wieder infolge des Zusammenwirkens von einem guten biologischen Erbe und einer entsprechenden Umwelt, die auch die Übernatur umgreift, entwickeln sich aus diesen Familien Kinder zu Priestern und Ordensleuten. Sie bilden ein leuchtendes Gegenstück zu jenen Verbrecherfamilien, deren Nachwuchs die Irrenhäuser und die Gefängnisse füllt« (S. 14 f.).

So war man sich denn auch mit den Nationalsozialisten einig, daß man staatlicherseits etwas gegen die erbbiologische Gefahr unternehmen müsse. Der Moraltheologe Tillmann schrieb 1940: »Die Ergebnisse der erbbiologischen Forschung haben angesichts der starken Vermehrung der erblich Belasteten zu Überlegungen geführt, auf welche Weise die Entstehung erbkranken Nachwuchses verhindert werden kann. Daß Aufklärung oder Eheverbote unzulänglich sind, leuchtet bei der geistigen Minderwertigkeit und Unempfänglichkeit wie bei der Hemmungslosigkeit des Trieblebens der meisten Belasteten ein. Wohl aber könnte das Ziel erreicht werden durch eine Anstaltsbewahrung, die sich dann allerdings über die ganze Dauer der Fortpflanzungsfähigkeit erstrecken müßte« (Tillmann IV, 2, S. 415). Der Autor wendet sich damit gegen die Sterilisation, aber die Gründe, die er nennt, sind haarsträubend: »In der Tat liegt das schwerste sittliche Bedenken gegen die Unfruchtbarmachung in der Trennung der Lustbefriedigung von der Verantwortlichkeit, was sich bei Minderwertigen, bei denen sich sehr oft ein hemmungsloser Geschlechtstrieb zeigt, verhängnisvoll auswirken kann« (S. 419).

Die zölibatäre Lustfeindlichkeit zieht das KZ der Sterilisation vor. Kardinal Faulhaber berichtet über ein Gespräch mit Hitler im Jahre 1936, in dem dieser für eine Sterilisation sogenannter Erbkranker zur Verhinderung kranken Nachwuchses plädiert habe. Hitler habe erklärt: »Die Operation ist ja einfach und macht für den Beruf und die Ehe nicht unfähig, und nun fällt uns die Kirche in den Arm.« Er, Faulhaber, habe daraufhin Hitler gesagt: »Von kirchlicher Seite, Herr Reichskanzler, wird dem Staat nicht verwehrt, im Rahmen des Sittengesetzes in gerechter Notwehr diese Schädlinge von der Volksgemeinschaft fernzuhalten. Aber statt der körperlichen Verstümmelung müssen andere Abwehrmittel versucht werden, und es gibt ein solches Mittel: die erbkranken Menschen internieren« (Nachlaß Faulhaber, Nr. 8203).

Internierungslager bedeuteten Konzentrationslager, und solche lagen offenbar im »Rahmen des Sittengesetzes«, aber Sterilisation lag niemals darin, weder staatlich erzwungene noch freiwillige, denn Sterilisation bedeutet Lustfähigkeit ohne Zeugungsfähigkeit. Den »geilen Eunuchen« Papst Sixtus‘ V. von 1587 wurde erst 1977 das Recht auf Ehe zugebilligt.

Erbgutgesichtspunkte und kirchliche Lustfeindlichkeit vereinigen sich in Bernhard Härings Kapitel »Verantwortete Gattenwahl« aufs beängstigendste. Häring schreibt 1967: »Echte Dienstbereitschaft gegenüber dem Schöpfer und Erlöser wird den Ehegatten suchen, von dem man unter den gegebenen Möglichkeiten die besten Kinder und ihre beste Erziehung zu Kindern Gottes … erwarten darf. Die Eugenik entwickelt sich mehr und mehr zu einer bedeutsamen Wissenschaft, die darüber Auskunft geben will, welche Gattenwahl dem Ehegut der Nachkommenschaft natürlicherweise am besten dienen kann. Die Verantwortung gegenüber der Ehe, gegenüber dem Dienst am Leben verbietet es schlechterdings, einen Partner zu wählen, von dem man aller Voraussicht nach nur schwerbelastete … Kinder zu erwarten hat. Eine gewisse erbliche Belastung die zwar eine mit Krankheit und Gebrechen behaftete, aber doch geistig normale Nachkommenschaft (z. B. Bluter, Kurzsichtige, vielleicht sogar Blinde und Taube) befürchten läßt, schließt grundsätzlich nicht von der Ehe aus, wenn sie auch in ernsten Füllen dringend abzuraten sein mag. Ein erfahrener katholischer Eugeniker hält eine Verehelichung von erbgesundheitlich sehr schwer Belasteten aus triftigen Gründen für sittlich absolut unverantwortlich … Es ist wünschenswert, daß die Brautleute vor der Verlobung ein Gesundheits- und Erbgesundheitszeugnis austauschen, das von einem in Psychologie und Eugenik fachkundigen Arzt ausgestellt ist … Das kirchliche Verbot der Verwandtenehe (nach dem heute geltenden Recht nur mehr bis zum 3. Grad der Seitenlinie einschließlich) erfüllt eine segensreiche eugenische Funktion« (Das Gesetz Christi, III, S. 342 f.).

Niemand hat etwas gegen gesunde Nachkommen, jeder erstrebt sie. Schon die Antike sah die Euteknia (= schöne und gute Nachkommenschaft) als ein wichtiges Thema an. Aber Blinden und Tauben und Blutern die Ehe zu verbieten bzw. sie ihnen »dringend abzuraten«, statt es ihnen selbst zu überlassen, ob sie trotzdem Kinder wollen oder auf welche Weise sie in ihrer Ehe, wenn sie sie nicht wollen, Kinder zu verhüten für richtig halten, ist eine menschen­feindliche Einstellung. Die Zuchtmenschensicht mit entsprechenden Gesundheits- und Erbgesundheitszeugnissen à la Häring stellt die Kirche an die Seite totalitärer Systeme. Daß übrigens laut Häring das Verbot der Verwandtenehe wegen »segensreicher eugenischer Funktion« von der Kirche erlassen wurde, ist erst den Theologen ab dem 19. Jahrhundert eingefallen. Daß es in Wirklichkeit um nichts anderes ging als um eine Variante des ewigen klerikalen Motivs der Lust- und Ehefeindlichkeit, sahen wir im Kapitel über die »Blutschande«.

In der jüngsten Vergangenheit hat die katholische Moraltheologie viel an Ansehen verloren. Praktisch steht sie mit ihrem ausgeklügelten Sexualkunstwerk heute vor einem Scherben­haufen. Sie ist eine sich religiös gebende und sich auf Gott berufende Narrheit, die viele menschliche Gewissen verbog. Sie hat die Menschen mit spitzfindigem Unsinn belastet und zu Moralakrobaten zu dressieren getrachtet, statt sie menschlicher und menschenfreundlicher zu machen. Sie hat im Namen einer menschenfremden und menschenfeindlichen Übernatur die Natur und die Natürlichkeit des Menschen zu sehr unterdrückt, als daß der von ihr überspannte Bogen nicht einmal reißen müßte. Ihre Theologie ist keine Theologie, und ihre Moral ist keine Moral. Es ist ihre anmaßende Torheil, an der sie scheiterte. Sie glaubte, sie könne dem Menschen die je persönliche Erfahrung des Willens Gottes abnehmen und die Findung dieses Willens durch ein auswucherndes kasuistisches System ersetzen. Es ist ihre eigene Unbarmherzigkeit, an der sie versagte, indem sie den Menschen ihren eigenen kettenden Gesetzen zu unterwerfen suchte, statt ihn den zur Freiheit rufenden Geboten Gottes gehorsam sein zu lassen.

Mit Recht sagt Karl Rahner in bezug auf die Moraltheologie: »Aber es gehört eben doch auch zu der tragischen und nicht aufhellbaren Geschichtlichkeit der Kirche, daß sie in Praxis und Theorie mit schlechten Argumenten moralische Maximen verteidigte aus problematischen, geschichtlich bedingen Vorüberzeugungen, »Vorurteilen« heraus … Diese dunkle Tragik der kirchlichen Geistesgeschichte ist darum so lastend, weil es sich dabei, immer oder oft, um Fragen handelt, die tief in das konkrete Leben der Menschen eingreifen, weil solche falsche Maximen, die objektiv nie gültig waren, den Menschen Lasten auferlegten … die von der Freiheit des Evangeliums her gar nicht legitim waren« (Schriften zur Theologie, Bd. 13, 1978, S. 99 f.).

Früher Hexenprozesse, heute Ehen ohne Trauschein

Der Rat, zu schweigen, wäre für die Sexualmoraltheologie der beste Rat. Statt dessen aber läßt sich 1983 z. B. der Moraltheologe H. J. Müller vernehmen in einem Artikel »Ehe ohne Trauschein«: »Es gab Zeiten, in denen in einer uns heute unvorstellbaren Weise objektive Normen übertreten wurden, ohne daß sich die Menschen dabei einer Schuld bewußt waren. Man denke an die Hexenprozesse. Ähnliches darf von der Einstellung vieler junger Menschen heute zum Sexualverhalten gesagt werden. Auch kirchlich Engagierte unter ihnen vermögen, wie sie sagen, nicht einzusehen, warum ihr aus ernsten Gründen gefaßter Entschluß, zunächst ohne Heirat zusammenzuleben, Sünde sein soll.« Müller meint, es müsse »alles getan werden«, die »Wertverdunklung« dieser Leute »aufzuhellen« (Theologie der Gegenwart, 1983, 4, S. 259). Was die Hexenprozesse für vergangene Jahrhunderte, das sind für die Moraltheologen die Ehen ohne Trauschein im jetzigen Jahrhundert. Aber Ehen ohne Trauschein in die Nähe der Hexenverbrennungen zu rücken, dürfte wohl eine größere Wertverdunklung sein, als alle Paare ohne alle Trauscheine je im Dunklen zu sitzen in der Lage sind.

Viele Leute betrachten sich heute als verheiratet, denen andere (Kirche oder Staat z. B.) die Ehe bestreiten. Wiederum andere wollen nicht heiraten, weil für sie das Zusammenleben von Mann und Frau Privatsache sei und nicht staatlich-kirchlichen Formalitäten unterliege. Sie lehnen Bescheinigungen ab. Offenbar befinden wir uns heute in einer Umschichtung der bisherigen Formen und Normen der Eheschließung. Trotzdem ist das Jammern mancher Leute, die Ehe sei in Gefahr, unberechtigt. In Gefahr sind allenfalls die Trauscheine, und die sind ohnehin erst neueren Datums.

Wie kamen bei uns früher Ehen zustande? Viele heirateten zwar in der Kirche mit Priestersegen, Kranz und Schleier, aber manche auch etwa so: Sie gingen spazieren, und er sagte zu ihr: Ich liebe dich, du bist meine Frau, und sie sagte: Ja. Damit war gemäß dem römischen Recht, das auch dem kirchlichen zugrunde lag (»der Ehewille macht die Ehe«) die Ehe geschlossen. Nur der Mond war Zeuge oder auch nicht. Man nannte solche Ehen klandestine (= heimliche) Ehen, bestritt aber nicht, daß es sich um richtige Ehen handelte. Zwar verlangte die Kirche seit 1215 ein öffentliches Aufgebot, aber viele hielten sich nicht daran.

Die heimlichen Ehen brachten Rechtsunsicherheit. Manche Frau schwor, der Bräutigam der anderen, der sich kirchlich trauen zu lassen beabsichtigte, sei in Wahrheit ihr Ehemann. Mancher kirchlich getraute Mann behauptete, wenn er die Verbindung leid war, er sei früher heimlich verheiratet gewesen, die jetzige Ehe sei also ungültig. Im Jahre 1349 z. B. lagen in Augsburg hundertelf Klagen vor, daß der Ehegatte, der fortgelaufen war, dem verlassenen Partner zuerkannt werden möge. In hundertein Fällen ging die Klage von der verlassenen Frau aus. Achtzig Klägerinnen mußten jedoch abgewiesen werden, weil die Ehe nicht zu belegen war.

Man versuchte immer wieder, dieser Rechtsunsicherheit Herr zu werden. Luther z. B. vertrat die Ansicht, wenn eine Ehe ohne Zustimmung der Eltern (konkret: des Vaters) geschlossen sei, habe der Vater die Macht, sie für nichtig zu erklären, selbst dann, wenn Kinder aus ihr hervorgegangen seien (Epiphaniaspredigt WA, Bd. 10, I, 1; vgl. Joyce, S. 114 f.) Sein Freund und Mitreformator Melanchthon meinte dagegen, wenn die heimliche Ehe vollzogen sei, könne der Vater sie nicht mehr für nichtig erklären (Joyce, S. 115). Streng auf das Elternrecht pochten die reformierten Protestanten. Der anglikanische Bischof Thomas Barlow († 1691) sagte: »Sicher hat ein Vater durch göttliches und natürliches Recht die gerechte Gewalt, auch Züchtigungen und Peitschenhiebe anzuwenden, um seine Kinder zur Pflicht und zum Gehorsam gegen seine gerechten Befehle (bezüglich Eheschließung) zu veranlassen« (Joyce, S. 86).

Anders als die Protestanten suchte im 16. Jahrhundert die katholische Kirche das Problem der heimlichen Ehen zu entschärfen. 1563 führte sie durch das Dekret »Tametsi« (= obgleich) die sogenannte Formpflicht ein: Obgleich nicht zu bezweifeln sei, daß die heimlichen Ehen gültig seien, solle von nun an zur Eheschließung eine bestimmte Form eingehalten werden, nämlich die Trauung vor dem eigenen Pfarrer und mindestens zwei Zeugen, andernfalls sei die Ehe nichtig. Diese Priesterlösung paßte den Protestanten nicht. Sie plädierten für den Elternwillen: »Nach päpstlichem Brauch heiraten viele Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern«, schreibt z. B. die Reutlinger Kirchenordnung, die von Luther inspiriert war, schon 1526. Eine kirchlich geschlossene Ehe, die hinter dem Rücken des Vaters stattgefunden hat, sei ungültig, »denn Gottes Gebot, daß man Vater und Mutter gehorsam sein soll, hebt solch ein Eheversprechen auf«.

Im Laufe der nächsten Jahrhunderte (z. B. 1741 in der »Declaratio Benedictina«) machte die katholische Kirche ihrerseits klar, daß sie für nichtkatholische, z. B. protestantische Paare, nicht die katholische Eheschließungsform verlange. Die Ehen der Protestanten seien gültig ohne Einhaltung einer Form, wie vor 1563.

1975 klagte Papst Paul VI.: »Indessen greift zunehmend ein Sittenverfall um sich, bei dem die maßlose Verherrlichung des Geschlechtlichen zu den ernstesten Anzeichen zu rechnen ist.« Für die Zölibatäre ist das Geschlechtliche immer das ernsteste. Der Papst fährt fort: »Manche fordern heute das Recht zum vorehelichen Verkehr, wenigstens in den Fällen, wo eine ernste Heiratsabsicht und eine in gewisser Weise schon eheliche Zuneigung in den Herzen der beiden Partner diese Erfüllung fordern, die sie als naturgemäß erachten. Dies vor allem dann, wenn die Feier der Hochzeit durch äußere Umstände verhindert wird.« Der Papst bezeichnet ein solches Verhältnis als »Unzucht«. Er meint, daß solche Beziehungen »keineswegs die Aufrichtigkeit und Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau gewährleisten« (Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik 1975). Diese vatikanische Erklärung ist weithin lieblos, ungerecht und theologisch schludrig. Unterschiedslos werden in ihr die vorehelichen Beziehungen der katholischen und nichtkatholischen Paare als »Unzucht« abgeurteilt. Soweit es sich um nichtkatholische Paare handelt, verstößt damit der Papst gegen sein eigenes Kirchenrecht, gemäß dem nichtkatholische Paare keinerlei Formpflicht bezüglich der Eheschließung unterliegen, d. h., sie müssen nach katholischem Kirchenrecht weder standesamtlich noch kirchlich getraut sein, es genügt allein der Wille der beiden, für immer als Mann und Frau zusammenzubleiben, damit sie gültig verheiratet sind. Es genügt also der Ehewille, »die eheliche Zuneigung«, die der Papst bei diesen trauscheinlosen Paaren als vorhanden anerkennt.

Aber auch bei den katholischen Paaren sollte der Papst das Wort »Unzucht« vermeiden. Sie sind zwar seit 1563 formpflichtig, aber es gibt im Kirchenrecht auch eine außerordentliche Form (= Äußerung des Ehewillens vor zwei Zeugen), die sogenannte Noteheschließung (can. 1116), und zwar dann, wenn »schwere Nachteile« mit der normalen für Katholiken vorgeschriebenen Eheschließungsform verbunden sind. Diese Nachteile können durchaus materieller Art sein. Deswegen könnte Canon 1116 auch z. B. auf Studentenpaare, Rentnerpaare usw. angewandt werden, die wegen äußerer Umstände nicht in der üblichen Form heiraten.

Aber selbst wenn man sich katholischerseits nicht dazu durchringen kann, die katholischen Paare als »Notehen« im Sinne des Canon 1116 anzuerkennen, sollte es möglich sein, ihnen Respekt zu erweisen, statt sie als unzüchtig zu bezeichnen und zu diskriminieren. Es ist wirklichkeitsfremd, zu glauben, daß eine in aller Förmlichkeit geschlossene Ehe »Aufrichtigkeit und Treue gewährleiste«. Solche Verbindungen, denen sogar der Vatikan »eheliche Zuneigung« zuerkennt, als Unzucht zu bezeichnen, ist eine emotionale Unsachlichkeit, die der Tatsache nicht Rechnung zu tragen bereit ist, daß die Ehe auf dem Ehewillen zweier Menschen gründet und daß alle äußeren Formen historisch bedingt und zweitrangig sind.

Seit geraumer Zeit hat sich – 1580 wurde in den Niederlanden die erste Zivilehe geschlossen – der Staat eingemischt, seit 1875 in Deutschland sogar vor die kirchliche Trauung geschoben. Ein staatlicher Trauschein ist für die katholische Kirche bei katholischen Paaren nicht von Belang, und umgekehrt: Was kirchlich als Ehe angesehen wird (z. B. gemäß can. 1116), ist für den Staat keine Ehe. Durch die wechselseitige Nichtanerkennung von staatlicher und kirchlicher Trauung relativieren Staat und Kirche gemeinsam den Wert eines Trauscheins.

Die Form, wie eine Ehe zustande kommt, hat sich also im Laufe der Zeit ständig gewandelt. Da die alten Formen heute von vielen abgelehnt werden, sollte man neue Formen und Normen suchen, die dem Willen der Paare besser Rechnung tragen.

Unter der Tatsache, daß die Kirche ihr eigenes Kirchenrecht mißachtet, haben nicht nur trauscheinlose Paare zu leiden, wenn sie von Papst Paul VI. unterschiedslos als unzüchtig bezeichnet werden, sondern auch manche wiederverheiratete Geschiedene. Daß die katholische Kirche sich mit ihrer Unerbittlichkeit, wiederverheiratete Geschiedene besonders zu bestrafen, nicht auf Jesus berufen kann, sahen wir im 3. Kapitel. Aber sie kann sich in vielen Fällen nicht einmal auf ihr eigenes Kirchenrecht berufen. Nach Schätzung von katholischen Kirchenrechtlern aus dem Jahr 1982 sind etwa 30% der Geschiedenen gar nicht kirchenrechtlich gültig verheiratet gewesen, ihre Ehe könnte also kirchlicherseits annulliert, d. h. für nichtig erklärt werden. Sie würden dann nach ihrer Scheidung nicht wieder, sondern zum ersten Mal heiraten. Der deutsche Episkopat allerdings wirkt hier nicht aufklärend und tut nichts dazu, diesen 30% gegebenenfalls zu ihrem Recht zu verhelfen. Er beläßt die Betroffenen lieber in dem Irrtum: wer geschieden ist, ist auch kirchenrechtlich gültig verheiratet gewesen. Und er straft auch dort, wo es gar nichts zu strafen gibt. In jüngerer Zeit las man immer wieder etwa von Kindergärtnerinnen in kirchlichem Dienst, die ihren Beruf deswegen durch Kündigung verloren, weil sie einen Geschiedenen geheiratet hatten. Und staatliche Gerichte gaben der Kirche in solchen Fällen recht. Aber daran ist nichts Recht, sondern alles Unrecht, solange nämlich nicht mindestens geprüft wurde, ob der von der Kirche so hart verfolgte Sachverhalt überhaupt vorliegt.

Anders ist das alles z. B. in Spanien. Jeder spanische Illustriertenleser kennt Isabel Preysler, die eleganteste Frau Spaniens, die nach der Nichtigkeitserklärung ihrer kirchlich geschlossenen Ehe mit dem Sänger Julio Iglesias (mit dem sie drei Kinder hat) 1980 den Marquis von Griñón kirchlich heiratete, von dem sie übrigens inzwischen wieder geschieden ist, um sich 1988 mit dem Bankier Miguel Boyer – dieses Mal nur zivilrechtlich – ehelich zu verbinden, oder Carmen, die älteste Franco-Enkelin, die nach Nichtigkeitserklärung ihrer kirchlich geschlossenen Ehe mit Alfons von Borbón, Herzog von Cadiz, mit dem sie zwei Kinder hatte, anschließend kirchlich ungültig Jean-Marie Rossi (von dem sie wieder geschieden ist), danach kirchlich gültig Jose Campos heiratete, oder die Sängerin Isabel Pantoja, die mit dem geschiedenen, inzwischen beim Stierkampf verunglückten Star-Torero Paquirri verheiratet war, nachdem des Toreros erste Ehe für nichtig erklärt wurde.

Der Begriff »nulidad del matrimonio« (= Nichtigkeitserklärung der Ehe), häufig und in großen Balkenüberschriften in den spanischen Illustrierten zu lesen, ist in Deutschland nicht den Illustriertenlesern, sondern nur einer kleinen Gruppe von Kirchenrechtsgelehrten geläufig und wird den Betroffenen möglichst verschwiegen.

Im folgenden zur Aufklärung der wiederverheirateten Geschiedenen ein Blitzkurs mit den wichtigsten Ehenichtigkeitsgründen, wie sie schon im Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici = CIC) von 1917 vorgesehen waren. Es gibt eine ganze Reihe von Nichtigkeitsgründen. Der wichtigste Grund, warum eine Ehe erst gar nicht zustande kommt, ist mangelnder Ehewille.

Zum Beispiel wenn jemand die Ehe unter dem Vorbehalt oder mit der erklärten oder auch nur geheimen Bedingung eingeht: »Wenn es schiefgeht, lasse ich mich scheiden«, wenn er sozusagen eine Probeehe schließt, dann hat er das Moment der »Unauflöslichkeit« der Ehe aus seinem Ehewillen ausgeklammert. Die Ehe ist ungültig. Oder wenn einer denkt: »Ich will dich heiraten, aber nur mit dem Vorbehalt, daß ich noch mit anderen Frauen oder einer anderen Frau intim werden kann«, dann ist das Moment der »Einpaarigkeit« (Monogamie) aus dem Ehewillen ausgeklammert. Die Ehe ist ungültig. Oder wenn einer sagt: »Ich will dich heiraten, aber nur, wenn wir uns einig sind, daß keine Kinder kommen, daß wir also eine Pillen- oder Kondom- oder Kalenderehe führen«, dann ist die Ehe ungültig. In all diesen Fällen kann die Ehe für nichtig erklärt werden.

Die katholische Kirche, unter dem jetzigen Papst besonders bemüht, diese Wahrnehmung des katholischen Kirchenrechts zu unterbinden, macht das auf die Weise, daß sie die Nichtigkeits­erklärung an der mangelnden Beweisbarkeit des mangelnden Ehewillens scheitern läßt. Aber ob bewiesen oder unbewiesen, bei mangelndem Ehewillen kommt keine Ehe zustande, denn: consensus facit matrimonium, der Ehewille macht die Ehe. Recht haben und recht bekommen ist allerdings vor allem in Deutschland zweierlei.

Und doch haben sich ausgerechnet unter Johannes Paul II. die Chancen für die heiratswilligen Geschiedenen verbessert. Ausgerechnet er war es, der der Wiederverheiratung Geschiedener – sozusagen fahrlässig – in dem neuen, von ihm höchstpersönlich herausgegebenen Kirchen­recht (CIC von 1983) Tür und Tor geöffnet hat durch die Einfügung des neuen Canon 1095 Nr. 3, dessen ehevernichtende Fähigkeiten wir gleich kennenlernen werden.

Wiederheirat Geschiedener gibt es seit Menschengedenken, in der katholischen Kirche nennt man das, wie wir sahen, nicht Wiederheirat, sondern verwendet einen anderen Ausdruck: die erste Ehe wird für null und nichtig erklärt, die zweite Ehe ist somit die erste Ehe. An diesem Sprachgebrauch für Wiederheirat in katholischem Design hat sich auch seit 1983 nichts geändert, Katholiken heiraten bei Lebzeiten des Ehegatten nach wie vor nicht wieder. Katholiken heiraten einmal.

Aber dank Johannes Paul II. gibt es seit 1983 zusätzlich zu den alten, deren wichtigste wir oben im Blitzkurs aufgezählt haben, viel bessere Möglichkeiten, mit denen sich bei einigem guten Willen eigentlich jede Ehe mühelos für null und nichtig erklären läßt. Das hat sich jedoch in Deutschland – außer bei den Bischöfen und Rechtsgelehrten – noch nicht so herumgesprochen wie in anderen Ländern, z. B. wie in den USA, wo neuerdings ab und zu ein weibliches Mitglied des Kennedy-Clans sich aufregt, daß plötzlich ihre Ehe für nichtig und die Ehe ihres Mannes mit der Nachfolgerin für gültig erklärt wurde. Einen kleinen Vorgeschmack jedoch erhielt dank Erzbischof Dyba auch das deutsche Volk, und zwar in der »Schreinemakers live« Fernsehsendung am 2. Dezember 1993. Dort sagte der Erzbischof bei hoher Einschaltquote zu Frau Schreinemakers: »Man müßte mal prüfen, ob Ihre erste Ehe annulliert werden kann« (gemeint ist; damit Frau Schreinemakers wieder kommunizieren kann). Frau Schreinemakers ist prominent, und da macht sich ein Erzbischof schon mal anheischig, ihre erste Ehe aus der Welt zu schaffen.

Aber fangen wir, um uns tiefer in die neuen Ehevernichtungsmöglichkeiten einzuarbeiten, mit einer anderen prominenten Frau an, die, nachdem sie lange auf die Nichtigkeitserklärung ihrer Ehe warten mußte, schließlich dank dem geänderten Kirchenrecht Erfolg hatte – dann allerdings den Erfolg überhaupt nicht nutzte, sondern im Gegenteil, statt einer kirchlich gültigen wiederum eine kirchlich ungültige Ehe einging, und zwar diesmal mit dem geschiedenen Prinzen Ernst von Hannover: die Rede ist von Caroline von Monaco, jetzt Prinzessin von Hannover. Woran man sieht: Die Kirche und ihr Kirchenrecht hinken trotz rasanter Entwicklung dem konkreten Leben hinterher und berühren die eigentlichen Probleme der Menschen immer weniger. Für Caroline jedenfalls kam das neue Kirchenrecht zu spät, bzw. seine Anwendung zog sich zu lange hin. Interessant für sie wäre das alles gewesen zu Lebzeiten ihres zweiten Ehemannes Casiraghi, dem Vater ihrer drei ältesten Kinder.

Der kirchenrechtliche – für Caroline persönlich inzwischen völlig lebensfremde, aber für andere heiratswillige Geschiedene doch interessante – Stand der Dinge ist im Augenblick dieser: Caroline von Monaco kann wieder heiraten (allerdings nicht einen Geschiedenen, es sei denn, auch dessen Ehe würde für nichtig erklärt), Carolines erster Ehemann, Philipp Junot, hingegen kann überhaupt nicht heiraten. So jedenfalls lautete die Entscheidung vom 20. Juni 1992 der römischen Rota, dem obersten katholischen Ehegericht. Das Urteil erfolgte aufgrund des besagten Canon 1095 Nr. 3 CIC: Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind Leute. bei denen eine Eheführungsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorliegt. (Wörtlich: »wer aus psychischen Ursachen zur Erfüllung wesentlicher Ehepflichten unfähig ist«.) Das entscheidende Gutachten im Fall Caroline erstellte Diego de Caro, Professor an der Universität Rom, Spezialist für psychische Krankheiten.

Das heißt im Klartext: Caroline heiratet somit, wenn sie nach ihrer ersten für nichtig erklärten Ehe und den beiden folgenden von vornherein null und nichtigen Ehen, wenn sie also nach dem Prinzen noch ein viertes Mal heiraten sollte, dann zum ersten Mal. Anmerkung für diejenigen, die keine Illustrierten lesen: Carolines zweite Ehe mit Stefano Casiraghi, die durch dessen Unfalltod endete, galt wegen Carolines noch lebenden ersten Gatten Philipp Junot kirchlich gesehen nicht als Ehe, ihre dritte und jetzige Ehe mit dem Prinzen gilt wegen des Prinzen noch lebender Ehefrau Chantal Hochuli auch nicht als Ehe. Ihre vierte Ehe hingegen könnte eine gültige Ehe sein, dank dem Ehevernichtungscanon 1095 Nr. 3, mit dem inzwischen ihre erste Ehe mit Junot aus der Welt geschafft wurde (was für Herrn Casiraghi leider zu spät kam).

Dieser Ehevernichtungscanon 1095 Nr. 3 wurde unter Johannes Paul II. in das Kirchenrecht eingefügt, was nicht heißt. daß er von Johannes Paul II. höchstpersönlich eingefügt wurde oder daß ihm an diesem Canon besonders gelegen ist. Durchaus nicht. Nur was die Stärkung seiner eigenen Unfehlbarkeit anbetrifft, hat der Papst höchstpersönlich eingegriffen und die Einfügung einiger Canones veranlaßt. Das neue Kirchenrecht von 1983 ist deswegen noch romfixierter, noch papstzentrierter als das bisherige von 1917. (Anmerkung für diejenigen, die sich für den Totalitätsrausch Johannes Pauls II. näher interessieren: die Rede ist vor allem von dem Strafcanon 1371 Nr. 1, den der Papst zur Erzwingung der Einheitlichkeit des Denkens 1983 in das Kirchenrecht geschoben und ständig noch erweitert hat.)

Der Ehenichtigkeitscanon 1095 Nr. 3 hingegen beruht nicht auf einer Initiative des Papstes, ist vielmehr etwas an ihm vorbeigerauscht und wird deswegen zu seinen Lebzeiten den betroffenen Geschiedenen möglichst verschwiegen oder so eng ausgelegt, daß nur wenige davon profitieren, und Bischöfe, die ihn in größerem Umfang anwenden wollen, bekommen eins auf den Mund. Erzbischof Dybas Hinweis gegenüber Frau Schreinemakers stammt aus dem Jahr 1993. Nachdem der Papst 1994 einige deutsche Bischöfe in Sachen wieder­verheiratete Geschiedene zur Zurückhaltung gemahnt hatte, verhielt sich der päpstliche Musterschüler, Erzbischof Dyba, wieder still.

Die Nichtigkeitserklärung der ersten Ehe von Caroline mit Junot wurde also möglich durch den neuen Canon 1095 Nr. 3., Eheführungsunfähigkeit aus psychischen Gründen. 1975 war in dem Entwurf zu diesem Canon der Nichtigkeitsgrund noch auf »schwere psycho-sexuelle Anomalie« beschränkt gewesen, seit 1980 aber wurde der Nichtigkeitsgrund ausgedehnt auf alle psychischen Störungen, und in dieser erweiterten Fassung ist der Canon 1983 in das Kirchenrecht eingegangen, ein wahrer Gummi-Paragraph, unter den jetzt ungefähr alles fällt, was einen an seinem Gatten stört.

Die Sache hat allerdings zwei Haken:

1. bezüglich Caroline:
Außer Prominenten gelingt es den meisten gescheiterten Eheleuten in Deutschland immer noch nicht, eine Nichtigkeitserklärung ihrer Ehe zu erreichen,

2. bezüglich Philipp Junot:
Ihn hat es hart erwischt. Ihn hat nämlich die römische Rota für dermaßen eheunfähig erklärt, daß er deswegen überhaupt nicht heiraten kann, jedenfalls so lange nicht, bis römische Gutachter ihm eine Besserung seines Zustandes bescheinigen. Er ist eheführungsunfähig aus psychischen Gründen. Das Gutachten bescheinigt ihm: Egoismus, Oberflächlichkeit, Gedankenlosigkeit, Don-Juan-Gehabe, Unfähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, Unausgeglichenheit, Hervorkehren seiner finanziellen Erfolge, ungenaue Kenntnisse der katholischen Eheauffassung, Beeinflußbarkeit durch junge und schöne Frauen, Instabilität seiner Stimmungslage, konstante Oberflächlichkeit seines Urteilsvermögens, Unwahrhaftigkeit, was die Anerkennung der eigenen Mängel anbelangt – kurzum im Grunde die Beschreibung des normalen Durchschnittsmannes. Legt man das neue vatikanische Psycho-Maß an, wird sich kaum ein Mann finden, der eheführungsfähig ist.

Junots Krankheit, sein abnormes Verhalten, seine unnormale Persönlichkeitsstruktur ist laut römischem Gutachten in seiner Kindheit begründet. Sie begann mit großer Wahrschein­lichkeit, als seine Eltern sich trennten.

Auch Caroline selbst, damals achtzehn Jahre alt, litt bei ihrer Eheschließung mit Junot laut römischem Gutachten an diesem neuen römischen Krankheitsbild der Eheführungsunfähigkeit aus psychischen Gründen, wenn auch in anderer Form, nämlich an substantieller Unreife und an einer Art weiblichem Ödipuskomplex. Caroline ist jedoch inzwischen – laut Gutachten – vor allem seit dem Tod ihrer Mutter durch Enttäuschungen und schmerzliche Verluste nachgereift und darum jetzt heiratsfähig. Aber mit so günstigen Umständen wie bei Caroline ist natürlich nicht bei allen Geschiedenen zu rechnen. Die Mutter von Junot lebt jedenfalls noch.

Beleidigt und diffamiert wegen der römischen Eheunfähigkeitserklärung ihres Mannes fühlte sich übrigens noch vor einiger Zeit Nina Wandelboe Larsen, die blonde Dänin, die seit Oktober 1987 ca. zehn Jahre mit Junot verheiratet war (inzwischen aber von Junot geschieden ist) und drei Kinder mit ihm hat. Als sie noch nicht geschieden war, überlegte sie, Strafantrag gegen die römische Rota, insbesondere gegen den Psychiater Diego de Caro, zu stellen.

Bis 1983 hat die katholische Kirche die Leute in der Ehe festgekettet. Seit 1983 erklärt sie fast alle (jedenfalls fast alle Männer) für eheunfähig. Seit 1983 können nur noch die priesterlichen Junggesellen, etwa Erzbischof Dyba, beurteilen, wer eigentlich noch heiratsfähig bzw. wer überhaupt noch verheiratet ist. Glücklicherweise für den Papst hat die neue Wiederverheiratungswelle bei uns in Deutschland noch nicht eingesetzt und bleibt vorläufig mehr oder weniger auf Prominente wie Frau Schreinemakers beschränkt. Wobei wir den Tag nicht vor dem Abend loben wollen, denn noch ist Schreinemakers zweiter Mann nicht ihr erster. Und ob nicht Herr von der Lippe aus dem Ehenichtigkeitsprozeß ähnlich eheunfähig hervorgeht wie Herr Junot, ist auch noch nicht entschieden.